Kapitalschutz
Eine europaweite Blaupause zur Sanierung maroder Staatshaushalte?
Gastbeitrag von Stefan Kohwagner
Leere Kassen, dynamische Ausgaben
Die Staatskassen der BRD sind nicht nur leer – kaufmännisch korrekt betrachtet ist der Staat bereits bei der Erfüllung seiner Primäraufgaben wie Infrastruktur und Sozialsysteme mit Verbindlichkeiten konfrontiert, zu deren Bewältigung es keinerlei auch nur im Ansatz nachvollziehbare Lösung zu geben scheint. Zu nennen sind hier Sanierungs- und Ausbaurückstände der Infrastruktur, sei es Bahn oder Straße, Pflegekassen/Krankenkassen mit jährlich steigenden Defiziten in Milliardenhöhe, eine immer weiter wuchernde Bürokratie mit einer unkontrollierbaren Zahl an „Bürokratiebeschäftigten“ inklusive explosionsartig ansteigender Verpflichtungen der damit verbundenen Altersvorsorgeverbindlichkeiten, Ausbaukosten und Infrastrukturkosten für das ausgerufene Ziel flächendeckender Energieversorgung mit Erneuerbaren Energien bis hin zu militärischen Ertüchtigungsprogrammen in Form personeller und materieller Aufrüstung. Die Summe der notwendigen Investitionen und Ausgaben allein in diesen Beispielsbereichen sprengt die Billionengrenze der Belastung des Bundeshaushalts mühelos. Dabei haben die entsprechend parallel ansteigenden Zinsbelastungen durch das Anwachsen der Verschuldung und den zeitgleichen Anstieg der Zinssätze die Grenzen der Beherrschbarkeit zumindest erreicht. Da dieses rein betriebswirtschaftlich betrachtet erschreckende Szenario inhaltlich und zeitlich zusammentrifft mit einem sich abzeichnenden Rückgang der nationalen Wirtschaftsleistung und damit absehbar mit schwächer sprudelnden Einnahmequellen, ist die Erschließung neuer Einnahmequellen (neben neuen Schulden in Form von Sondervermögen) unverzichtbar.
„Geeignete“ Quellen
Damit stellt sich die Frage nach einer tauglichen und ergiebigen Einnahmequelle. Aus einem praktisch nicht vorhandenen Wirtschaftswachstum ist diese wohl nicht zu speisen. Ein Gesamtrückgang der Ausgaben allein durch Kürzungen von Sozialleistungen, diversen Subventionen, Verlängerung der Lebensarbeitszeit etc. ist keine realistische Lösung, denn gespart wird nicht einmal jetzt. In dieser sich verschärfenden Mangellage scheint der einzige greifbare Rettungsanker der steuerliche Zugriff auf das Vermögen der Bürger zu sein. Da lässt aufhorchen, was in den benachbarten Niederlanden bald zum Gesetz werden soll.
Der niederländische Weg
Am 12.2.2026 beschloss das niederländische Repräsentantenhaus eine Besteuerung von Wertzuwächsen bei Kapitalvermögen ab 2028, benannt „Actual Return Box 3 Act“. Dabei handelt es sich um eine Kombination aus Ertragsteuern, beispielsweise auf Veräußerungsgewinne, und einer Vermögensteuer in Form einer Wertzuwachsabgabe, ohne dass ein Ertrag/Gewinn realisiert worden wäre. Besteuert wird demnach auch der Wertzuwachs (z.B. Kursgewinn) von Anlagen, ohne dass ein Verkauf erfolgt wäre. Denklogisch ist diese Steuer damit entweder aus anderen Einkünften aufzubringen oder es ist zumindest ein Teilverkauf des besteuerten Vermögenswerts angesagt. Bei einem diesbezüglichen Steuersatz von 36% wird das auch zu einem erheblichen Liquiditätsproblem.
Brachialer Paradigmenwechsel
Man stelle sich nun einen solchen Paradigmenwechsel von einer Ertragsbesteuerung hin zu einer Wertzuwachsabgabe nicht nur im europäischen Umfeld vor – Vergleichbares existiert in der BRD nur in Form der sogenannten Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG (ehem. Reichsfluchtsteuer)* –, sondern sachlich auch über den Bereich der Wertpapiere/Beteiligungen hinaus. Dann wären Wertzuwächse bei Immobilien, bei Unternehmen oder, aktuell besonders augenfällig, bei Edel- und Industriemetallen einer solchen Wertzuwachsbesteuerung (besser: Preisanstiegsbesteuerung) unterworfen. Letztlich würde so auch ein rein inflationsbedingter Preisanstieg besteuert. Für den klammen Staat ist das verlockend, angesichts der Unsummen an Steuereinnahmen, die da zu generieren wären.
* § 6 (1) Satz 1 AStG stellt die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht (durch Wegzug) eines Anteils i.S.d. § 17 EstG der Veräußerung des Anteils durch den Anteilseigner als steuerauslösenden Vorgang gleich.
Teilweise Entwarnung
Rechtlich besteht wohl keine Gefahr einer entsprechenden räumlichen Erweiterung des niederländischen Sonderwegs der Substanzbesteuerung durch europarechtliche Vorgaben. Eine Rechtsetzungskompetenz hat die EU nur bei/für indirekte Steuern (Art. 113 AEUV), wozu diese Wertzuwachsabgabe steuersystematisch nicht zu zählen ist. Allerdings deuten die Entwicklungen um ein europäisches Vermögensregister, die Gründung einer Anti-Money-Laundering-Agency (AMLA), die Ausweitung von Herkunftsnachweispflichten entsprechend Geldwäschegesetz (GWG) und Vermögensverschleierungsbekämpfungsgesetz (VVBG) mit angedrohten Rechtsfolgen der Vermögenseinziehung (= Enteignung) sowie jüngst geäußerte Fantasien über EU-Steuererhebungen darauf hin, dass eine solche Entwicklung hin zur Wertabschöpfung über nationalstaatliches Steuerrecht hinaus ein Zukunftsmodell zur Sanierung von Staatsfinanzen abgeben könnte, gilt doch das eingangs Gesagte zur Situation des deutschen Staatshaushalts für die Haushalte der überwiegenden Zahl der wirtschaftlich bedeutsamen Mitgliedstaaten der EU. So betreibt die EU-Kommission unter dem Stichwort „CORE“ den Plan einer EU-Besteuerung für Unternehmen mit Sitz in den Mitgliedstaaten mit einem geschätzten Gesamtsteuerertrag von über 50 Mrd. EUR. Aktuell allerdings werden diesem Projekt wenig Realisierungschancen eingeräumt. Noch.
Der Tabubruch
Wenn derzeit alternativ die Beschränkung oder gar Abschaffung von Haltefristen i.S.d. § 23/22 EStG gefordert wird, also die Beseitigung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen betreffend bestimmte Vermögensgegenstände, sofern ein definiert langer Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung liegt (Haltefrist), böte eine solche Wertzuwachsbesteuerung für den Fiskus den Vorteil, dass tatbestandlich nicht einmal ein Veräußerungsvorgang zur Auslösung der Steuer erforderlich ist. Dann genügt der reine (auch der nicht realisierte) Wert- bzw. Preiszuwachs.
Fazit
Bei Betrachtung der Immobilienpreisentwicklungen der zurückliegenden Jahre und aktuell der Preissteigerungen bei Edelmetallen wird sichtbar, welches Sanierungspotenzial in einer solchen (letztlich) Substanzbesteuerung für notleidende Staatshaushalte liegt. Die Ausweitung der „Wegzugsbesteuerung“ seit 2025 auf Investmentvermögen in Form von Anteilen an ETFs ist systematisch betrachtet ein Schritt in diese Richtung, fiktive Gewinne steuerbar zu machen.

Stefan Kohwagner ist Volljurist mit eigener Kanzlei bis 2000. Spezialisiert auf Immobilienprojektentwicklung und Wirtschaftsrecht, befasst er sich seit 2000 schwerpunktmäßig mit wirtschaftspolitischen/vermögensrechtlichen politischen Tendenzen. Daneben sind ihm Fragen des Völkerrechts, dabei auch des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs, besonders wichtig. Zu beiden Themenkomplexen hält er seit 2022 bundesweit Vorträge.


